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   BVerfG, 19.06.1990 - 2 BvR 369/90   

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BVerfG, 19.06.1990 - 2 BvR 369/90 (https://dejure.org/1990,2642)
BVerfG, Entscheidung vom 19.06.1990 - 2 BvR 369/90 (https://dejure.org/1990,2642)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Juni 1990 - 2 BvR 369/90 (https://dejure.org/1990,2642)
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    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Offensichtlichkeitsprüfung im asylrechtlichen Eilverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1990 - 2 BvR 369/90
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nur solche Asylanträge als offensichtlich unbegründet ablehnen, die sich ihm bei richtiger Rechtsanwendung als eindeutig aussichtslos darstellen; es hat hierbei aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel zu entscheiden (BVerfGE 67, 43 [56, 57]).

    Diese Kriterien sind auf die Offensichtlichkeitsprüfung, die im Rahmen des Eilverfahrens gemäß § 11 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 AsylVfG von den Gerichten aufgrund einer eigenständigen Beurteilung vorzunehmen ist, ohne weiteres übertragbar (vgl. den Hinweis auf BVerfGE 65, 76 [95 ff.] in BVerfGE 67, 43 [57]).

  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1990 - 2 BvR 369/90
    Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen einer verfassungsrechtlichen Prüfung der in § 32 Abs. 6 AsylVfG getroffenen Regelung über die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet den Rechtsbegriff der Offensichtlichkeit dahin ausgelegt, daß im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre) sich die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerfGE 65, 76 [95]; 71, 276 [293]).

    Diese Kriterien sind auf die Offensichtlichkeitsprüfung, die im Rahmen des Eilverfahrens gemäß § 11 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 AsylVfG von den Gerichten aufgrund einer eigenständigen Beurteilung vorzunehmen ist, ohne weiteres übertragbar (vgl. den Hinweis auf BVerfGE 65, 76 [95 ff.] in BVerfGE 67, 43 [57]).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1990 - 2 BvR 369/90
    Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1) und 2) zulässig; insbesondere steht das Gebot vorheriger Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ) der Zulässigkeit insoweit nicht entgegen: Weder läßt sich der Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung von fachgerichtlichem Eilrechtsschutz entgegenhalten, daß über die Rechtmäßigkeit der im Klagewege angefochtenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung noch nicht rechtskräftig entschieden ist (vgl. BVerfGE 56, 216 [234]; 76, 1 [39 f.]), noch müssen sich die Beschwerdeführer darauf verweisen lassen, zunächst bei den Verwaltungsgerichten eine Abänderung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen gerichtlichen Eilentscheidung nach § 80 Abs. 6 VwGO zu beantragen (vgl. dazu BVerfGE 70, 180 [185 ff.] für den Fall neuen, den Verwaltungsgerichten bisher nicht bekannten Vorbringens), denn die mit der Verfassungsbeschwerde vorgetragenen Angriffe gegen diese Entscheidung erfüllen ersichtlich nicht den gesetzlichen Tatbestand jener Vorschrift und enthalten kein neues, dem Oberverwaltungsgericht bisher nicht bekanntes Vorbringen, für dessen - nachträgliche - Berücksichtigung im Sinne einer Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 6 VwGO Raum sein könnte (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 188 f.; s. auch Beschluß der Kammer vom 20. April 1988 - 2 BvR 1506/87 -, InfAuslR 1988, S. 191 = DVBl. 1988, S. 631 = NVwZ 1988, S. 717).
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1990 - 2 BvR 369/90
    Eine solche Betrachtungsweise würde aber dem Begriff des politisch Verfolgten in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht gerecht (vgl. BVerfGE 80, 315 [335]).
  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1990 - 2 BvR 369/90
    Auch die für eine Asylerheblichkeit erforderliche Intensität und Schwere des Eingriffs (vgl. BVerfGE 54, 341 [357]) können in bezug auf etwaige Disziplinarmaßnahmen, zu deren Art und Beschaffenheit das Oberverwaltungsgericht - von seinem rechtlichen Ausgangspunkt aus konsequenterweise - keine näheren Feststellungen getroffen hat, schon mangels genügender Sachaufklärung nicht im Sinne von § 11 Abs. 1 AsylVfG "offensichtlich" verneint werden.
  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1990 - 2 BvR 369/90
    Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1) und 2) zulässig; insbesondere steht das Gebot vorheriger Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ) der Zulässigkeit insoweit nicht entgegen: Weder läßt sich der Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung von fachgerichtlichem Eilrechtsschutz entgegenhalten, daß über die Rechtmäßigkeit der im Klagewege angefochtenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung noch nicht rechtskräftig entschieden ist (vgl. BVerfGE 56, 216 [234]; 76, 1 [39 f.]), noch müssen sich die Beschwerdeführer darauf verweisen lassen, zunächst bei den Verwaltungsgerichten eine Abänderung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen gerichtlichen Eilentscheidung nach § 80 Abs. 6 VwGO zu beantragen (vgl. dazu BVerfGE 70, 180 [185 ff.] für den Fall neuen, den Verwaltungsgerichten bisher nicht bekannten Vorbringens), denn die mit der Verfassungsbeschwerde vorgetragenen Angriffe gegen diese Entscheidung erfüllen ersichtlich nicht den gesetzlichen Tatbestand jener Vorschrift und enthalten kein neues, dem Oberverwaltungsgericht bisher nicht bekanntes Vorbringen, für dessen - nachträgliche - Berücksichtigung im Sinne einer Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 6 VwGO Raum sein könnte (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 188 f.; s. auch Beschluß der Kammer vom 20. April 1988 - 2 BvR 1506/87 -, InfAuslR 1988, S. 191 = DVBl. 1988, S. 631 = NVwZ 1988, S. 717).
  • BVerfG, 25.02.1981 - 1 BvR 413/80

    Rechtsschutz im Asylverfahren

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1990 - 2 BvR 369/90
    Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1) und 2) zulässig; insbesondere steht das Gebot vorheriger Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ) der Zulässigkeit insoweit nicht entgegen: Weder läßt sich der Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung von fachgerichtlichem Eilrechtsschutz entgegenhalten, daß über die Rechtmäßigkeit der im Klagewege angefochtenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung noch nicht rechtskräftig entschieden ist (vgl. BVerfGE 56, 216 [234]; 76, 1 [39 f.]), noch müssen sich die Beschwerdeführer darauf verweisen lassen, zunächst bei den Verwaltungsgerichten eine Abänderung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen gerichtlichen Eilentscheidung nach § 80 Abs. 6 VwGO zu beantragen (vgl. dazu BVerfGE 70, 180 [185 ff.] für den Fall neuen, den Verwaltungsgerichten bisher nicht bekannten Vorbringens), denn die mit der Verfassungsbeschwerde vorgetragenen Angriffe gegen diese Entscheidung erfüllen ersichtlich nicht den gesetzlichen Tatbestand jener Vorschrift und enthalten kein neues, dem Oberverwaltungsgericht bisher nicht bekanntes Vorbringen, für dessen - nachträgliche - Berücksichtigung im Sinne einer Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 6 VwGO Raum sein könnte (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 188 f.; s. auch Beschluß der Kammer vom 20. April 1988 - 2 BvR 1506/87 -, InfAuslR 1988, S. 191 = DVBl. 1988, S. 631 = NVwZ 1988, S. 717).
  • BVerfG, 11.12.1985 - 2 BvR 361/83

    Asylrecht - Afghanistan - Klageabweisung - Einziehung zum Wehrdienst - Politische

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1990 - 2 BvR 369/90
    Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen einer verfassungsrechtlichen Prüfung der in § 32 Abs. 6 AsylVfG getroffenen Regelung über die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet den Rechtsbegriff der Offensichtlichkeit dahin ausgelegt, daß im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre) sich die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerfGE 65, 76 [95]; 71, 276 [293]).
  • BVerfG, 20.04.1988 - 2 BvR 1506/87

    Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung - Anderweitiger Verfolgungsschutz -

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1990 - 2 BvR 369/90
    Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1) und 2) zulässig; insbesondere steht das Gebot vorheriger Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ) der Zulässigkeit insoweit nicht entgegen: Weder läßt sich der Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung von fachgerichtlichem Eilrechtsschutz entgegenhalten, daß über die Rechtmäßigkeit der im Klagewege angefochtenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung noch nicht rechtskräftig entschieden ist (vgl. BVerfGE 56, 216 [234]; 76, 1 [39 f.]), noch müssen sich die Beschwerdeführer darauf verweisen lassen, zunächst bei den Verwaltungsgerichten eine Abänderung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen gerichtlichen Eilentscheidung nach § 80 Abs. 6 VwGO zu beantragen (vgl. dazu BVerfGE 70, 180 [185 ff.] für den Fall neuen, den Verwaltungsgerichten bisher nicht bekannten Vorbringens), denn die mit der Verfassungsbeschwerde vorgetragenen Angriffe gegen diese Entscheidung erfüllen ersichtlich nicht den gesetzlichen Tatbestand jener Vorschrift und enthalten kein neues, dem Oberverwaltungsgericht bisher nicht bekanntes Vorbringen, für dessen - nachträgliche - Berücksichtigung im Sinne einer Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 6 VwGO Raum sein könnte (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 188 f.; s. auch Beschluß der Kammer vom 20. April 1988 - 2 BvR 1506/87 -, InfAuslR 1988, S. 191 = DVBl. 1988, S. 631 = NVwZ 1988, S. 717).
  • BVerfG, 25.02.2019 - 2 BvR 1193/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Versagung von Eilrechtsschutz in einer

    Dabei muss das Verwaltungsgericht überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ferner, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 1993 - 2 BvR 1506/93 -, juris, Rn. 13 und vom 19. Juni 1990 - 2 BvR 369/90 -, juris, Rn. 20).
  • VG München, 29.05.2019 - M 32 S 18.30208

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag einer alleinstehenden nigerianischen Frau

    Die gerichtliche Überprüfung der vom Bundesamt getroffenen Offensichtlichkeitsentscheidung hat mit Blick auf den nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gebotenen effektiven Rechtsschutz aufgrund der als asylerheblich vorgetragenen oder zu erkennenden Tatsachen und in Anwendung des materiellen Asylrechts erschöpfend, nicht nur summarisch, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren zu erfolgen (vgl. BVerfG, B.v. 19.6.1990 - 2 BvR 369/90 - juris Rn. 20).

    Die Anforderungen entsprechen insofern denjenigen der Ablehnung einer asylrechtlichen Klage als offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfG, B.v. 19.6.1990 - 2 BvR 369/90 - juris Rn. 21).

  • VG München, 20.03.2020 - M 8 S 19.34200

    Erfolglose Klage gegen Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet

    Die gerichtliche Überprüfung der vom Bundesamt getroffenen Offensichtlichkeitsfeststellung hat im Hinblick auf den nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz aufgrund der als asylerheblich vorgetragenen oder zu erkennenden Tatsachen und in Anwendung des materiellen Asylrechts erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren zu erfolgen (vgl. BVerfG, B.v. 19.6.1990 - 2 BvR 369/90 - juris Rn. 20).

    Die Anforderungen entsprechen insofern denjenigen der Ablehnung einer asylrechtlichen Klage als offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfG, B.v. 19.6.1990 a.a.O. Rn. 21).

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